Für uns hat die gesetzmäßige und regelkonforme Arbeitsweise höchste Priorität. Interne Kontrollmechanismen arbeiten präventiv gegen Kriminalität, dabei insbesondere Wirtschaftskriminalität, wie etwa Verstößen aus geldwäscherechtlichen Vorschriften, sowie Vorschriften gegen die Terrorismusfinanzierung.
Um hier möglichst integer Meldungen bezüglich bestehender Regelverstöße („Whistleblowing“) entgegennehmen zu können, haben wir das Hinweisgeberschutzsystem eingeführt. Vertraulichkeit i.S.d. Gesetzes und ein fairer Umgang mit den Hinweisen werden hier sichergestellt. Der Hinweisgeber wird vor Repressalien i.S.d. § 3 VI HinSchG geschützt.
Bei begründeter Annahme zu dem Bestehen von Rechtsverstößen können Sie sich an die zuständige Compliance-Funktion unseres Hauses wenden wie folgt:
| Per Telefon | 01522 387 5318 |
| Per E-Mail | hinweisgeber@vbohz.de |
| Per Post | Volksbank eG Osterholz Bremervörde Hinweisgeber/Vertraulich Hindenburgstraße 99 27442 Gnarrenburg |
| Persönliches Gespräch | Nach Terminabsprache |
Achten Sie bei Hinweisen per Post bitte auf die Beschriftung des Couverts mit
-Hinweisgeber/Vertraulich-, damit der gebührenden Vertraulichkeit Rechnung getragen werden kann.
Damit wir eine ordnungsgemäße Bearbeitung durchführen können, bitten wir im Rahmen der Hinweiserteilung um Mitteilung Ihrer Kontaktdaten. Andernfalls kann eine Eingangsbestätigung, Rückmeldung über den Bearbeitungsstand oder eine Bearbeitung insgesamt etwa aufgrund fehlender datenschutzrechtlicher Einwilligungen nicht erfolgen. Bitte stellen Sie insoweit Ihre Erreichbarkeit für Rückfragen sicher.
Der Inhalt des Hinweises, die Person des Hinweisgebers, sowie sonstige in dem Hinweis genannte Personen genießen Vertraulichkeit i.S.d. §§ 8, 9 HinSchG.
Neben dem internen Hinweisgebersystem bestehende externe Hinweismöglichkeiten bei der zuständigen Behörde bleiben unberührt.
Hinweis: Nicht ernstliche/unrichtige Hinweise
Die Offenlegung unrichtiger Informationen ist verboten, § 32 Abs. 2 HinSchG
Nicht ernstliche Hinweise/ Scherzanrufe genießen keinen Vertraulichkeitsschutz i.S.d. § 8, 9 HinSchG
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist, § 38 HinSchG.
Die Erteilung unrichtiger Meldungen wird mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,00 EUR geahndet, §§ 40 IV, I, 32 II HinSchG.
Weitere Strafbarkeiten wegen Verleumdung, Beleidigung oder zivilrechtliche Schadensersatz-, wie Schmerzensgeldansprüche Betroffener können zusätzlich einschlägig sein.
Bitte achten Sie insoweit auf die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben.